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   VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88   

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VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88 (https://dejure.org/1990,7500)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.10.1990 - 11 UE 3311/88 (https://dejure.org/1990,7500)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 (https://dejure.org/1990,7500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, Nr 47 NamÄndVwV
    Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines Schäfereibetriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 09.06.1986 - 8 OE 90/83
    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. m.w.N.; vgl. auch Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f.).

    Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)).

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Bei dem Begriff des "wichtigen Grundes" handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. insbesondere BVerwGE 67, 52).
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Diese Richtlinien sind zwar für das erkennende Gericht nicht verbindlich gleichwohl aber bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 40, 353).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. m.w.N.; vgl. auch Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f.).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden, kommt es bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens gleichwohl auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, 111, und BVerwG, Beschluß vom 7. November 1986, Buchholz Nr. 55 zu § 3 NÄG).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. m.w.N.; vgl. auch Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1985 - 7 E 8/85

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
    Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)).
  • VG Münster, 19.01.2010 - 1 K 1027/09

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine erstrebte Namensänderung von "C. " in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140/61 -, BVerwGE 15, 207; HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris.

    vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris.

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 1990 - VGH 11 UE 3311/88 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 - VG 3 K 235.16 -, juris Rn. 22; VG Münster, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 1027/09 -, juris Rn. 20).
  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

    Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f. sowie Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -).
  • VG Köln, 12.04.2019 - 25 K 16213/17
    Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 - 3 K 235.16 -, juris Rn. 22; VG Münster, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 1027/09 -, juris Rn. 20; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris Rn. 27.
  • VG Berlin, 24.09.2018 - 3 K 235.16

    Keine Namensänderung bei Übernahme der väterlichen Rechtsanwaltskanzlei

    Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Name mit einer Firma so unlösbar verbunden sein kann, dass dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -, juris Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 1027/90 -, juris Rn. 20).
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